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Betreuungsrecht: Das Beschwerdeverfahren und die dortige Anhörung des Betreuten.

Bundesgerichtshof, 21.11.2012, Az.: XII ZB 384/12

Die Beteiligte zu 4 wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Betreuung für ihren Vater, soweit diese sich auf den Aufgabenkreis “Vermögensangelegenheiten” erstreckt.

Der Betroffene leidet unter Demenz vom Typ Alzheimer. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen die Betreuung u.a. für den Aufgabenkreis “Vermögensangelegenheiten” angeordnet und den Beteiligten zu 1 zum Betreuer, die Beteiligte zu 2 zur “Zusatzbetreuerin” sowie die Beteiligte zu 3 zur “Ergänzungsbetreuerin” bestellt. Hiergegen hat die Beteiligte zu 4 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass die Übertragung des Aufgabenkreises “Vermögensangelegenheiten” auf die Beteiligten zu 1 und 2 aufgehoben wird. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 4 ihr Beschwerdeziel weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 4 ergibt sich aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Das Rechtsmittel ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass eine Aufhebung der rechtlichen Betreuung für den Aufgabenkreis “Vermögensangelegenheiten” nicht in Betracht komme, weil der Betroffene an einer psychischen Erkrankung in Form einer fortgeschrittenen senilen Demenz vom Alzheimer-Typ leide und daher außer Stande sei, seine Vermögensangelegenheiten selbst wahrzunehmen. Weder die vom Betroffenen erteilte privatschriftliche Vollmacht vom 4. Juli 2001 noch die notariell beurkundete Vollmacht vom 21. Februar 2011 reichten zur Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des Betroffenen aus. Die vom Verfahrenspfleger mitgeteilten Äußerungen des Betroffenen, er wünsche eine Kontrolle der Beteiligten zu 1 und 2, weil er selbst dazu nicht mehr in der Lage sei, stünden der Aufrechterhaltung der rechtlichen Betreuung nicht entgegen. Die Ausübung des Betreueramtes werde durch das Betreuungsgericht kontrolliert. 3 Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen sei abgesehen worden, da nach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen Anhörung und im Hinblick darauf, dass die Beschwerde Art und Ausmaß der dementiellen Erkrankung des Betroffenen nicht in Abrede stelle, von einer erneuten Anhörung durch die Kammer keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falls hätte das Beschwerdegericht nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen dürfen.

a) Nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 – XII ZB 171/10 – FamRZ 2010, 1650 Rn. 5). Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt (Senatsbeschluss vom 2. März 2011 – XII ZB 346/10 – FamRZ 2011, 805 Rn. 13 mwN). Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel jedoch dann neue Erkenntnisse zu 6 erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält oder er im Beschwerdeverfahren erstmals den Wunsch äußert, ihm einen bestimmten Betreuer zu bestellen (Senatsbeschluss vom 16. März 2011 – XII ZB 601/10 – FamRZ 2011, 880 Rn. 16). Gleiches gilt, wenn sich für das Beschwerdegericht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betroffene eine andere Person zum Betreuer bestellt haben möchte, als diejenige, die er bei der erstinstanzlichen Anhörung benannt hat.

b) Auf dieser rechtlichen Grundlage hätte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen dürfen.

Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Betroffene an dem bei seiner erstinstanzlichen Anhörung geäußerten Wunsch, die Beteiligten zu 1 und 2 als Betreuer einzusetzen, im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht mehr festgehalten hat. Der Verfahrenspfleger hat nach einem mit dem Betroffenen geführten Gespräch dem Beschwerdegericht mitgeteilt, der Betroffene habe nach reiflicher Überlegung erklärt, es sei ihm doch wichtig, dass sich ein neutraler Berufsbetreuer der Sache annehme. Es solle jemand eingesetzt werden, der unbefangen sei. Aufgrund dieser Mitteilung des Verfahrenspflegers hatte das Beschwerdegericht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene mit der Bestellung der Beteiligten zu 1 und 2 als Betreuer nicht mehr einverstanden war und einen Berufsbetreuer vorziehen würde. Dadurch hat sich die zu beurteilende Sachlage signifikant verändert, so dass von einer erneuten Anhörung des Betroffenen zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten waren. Über die Ernsthaftigkeit des gegenüber dem Verfahrenspfleger geäußerten Wunsches hätte sich das Beschwerdegericht durch die Anhörung des Betroffenen selbst ein Bild verschaffen müssen. 10 c) Schließlich ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtsfehlerhaft, weil es sich nicht mit dem Wunsch des Betroffenen auseinandergesetzt hat, statt den Beteiligten zu 1 und 2 einen Berufsbetreuer zu bestellen.

aa) Nach § 1897 Abs. 4 Satz 2 FamFG soll darauf Rücksicht genommen werden, wenn der Betroffene vorschlägt, eine bestimmte Person nicht als Betreuer zu bestellen. Anders als bei positiven Vorschlägen des Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 FamFG zu einer Person, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist das Gericht an die Ablehnung einer Person als Betreuer nicht gebunden (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 71. Aufl. § 1897 Rn. 17; NK-BGB/Heitmann 2. Aufl. § 1897 Rn. 43; Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1897 BGB Rn. 16). Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2011 – XII ZB 118/11 – FamRZ 2011, 1577 Rn. 24).

bb) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Beschwerdegericht hat sich nicht ausreichend mit dem Wunsch des Betroffenen, einen Berufsbetreuer zu bestellen, befasst, was den Schluss nahelegt, dass es den entsprechenden Vortrag des Verfahrenspflegers übersehen hat.

3. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Die Sache war deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 FamFG). Dies gibt 12 dem Beschwerdegericht Gelegenheit, im Rahmen der persönlichen Anhörung die Willenskundgabe des Betroffenen zu überprüfen und wegen der Frage, ob die Bestellung eines Berufsbetreuers angezeigt ist, weitere Ermittlungen anzustellen.

Quelle: Bundesgerichtshof