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Betreuungsrecht: Soll rückwirkend die Geschäftsunfähigkeit festgestellt werden, ist eine strenge Prüfung erforderlich.

Oberlandesgericht München, 04.11.2009, Az.: 33 Wx 285/09

Sachverhalt: Am 7.7.2008 erteilte der Betroffene seiner Nichte eine umfassende Vorsorgevollmacht nebst Betreuungsverfügung. Nachdem er am 24.11.2008 wegen akut aufgetretener Verwirrtheit und Orientierungsstörungen in die Stroke Unit einer psychiatrischen Universitätsklinik aufgenommen worden war, hat das Amtsgericht am 25.11.2008 die Nichte des Betroffenen als vorläufige Betreuerin bestellt. Am 5.5.2009 wurde die Nichte als endgültige ehrenamtliche Betreuerin mit umfangreichem Aufgabenkreis bestellt.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht am 14.9.2009 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie vor allem rügt, dass wegen der ihr erteilten Vorsorgevollmacht eine Betreuung nicht erforderlich sei.

Oberlandesgericht München: Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Der Betroffene könne aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 12.1.2009 bestehe beim Betroffenen eine zunehmende dementielle Entwicklung. Es liege ein mindestens mittelgradiges dementielles Bild vor, so dass der Betroffene krankheitsbedingt seine Angelegenheiten im Umfange der angeordneten Betreuung nicht mehr selbst besorgen könne. Er könne seinen Willen nicht mehr frei äußern, bestimmen oder einsichtig handeln. Die Urteilsfähigkeit des Betroffenen sei hochgradig eingeschränkt, er sei geschäftsunfähig. Nach dem Gutachten und nach Aktenlage bestehe im Umfang der angeordneten Betreuung auch Handlungsbedarf.

Die Betreuung sei erforderlich, weil erhebliche Zweifel an der vom Betroffenen am 7.7.2008 erteilten Vollmacht bestünden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe sich bei der stationären Behandlung des Betroffenen das Bild einer mittelschweren Demenz an der Grenze zur schweren Demenz gezeigt. In den beiden Ergänzungsgutachten vom 22.4.2009 und vom 11.8.2009 habe der Sachverständige dargelegt, dass es aufgrund der Schwere des dementiellen Prozesses medizinisch nicht nachvollziehbar sei, dass dieser erst nach der Klinikeinweisung am 20.11.2008 begonnen habe. Die Ausführungen der Hausärztin in ihrem Attest vom 8.6.2009, dass die kognitiven Beeinträchtigungen des Betroffenen erstmalig im Rahmen eines Insultes aufgetreten seien, sei aus Sachverständigensicht unwahrscheinlich. In den Eingangsuntersuchungen der Kliniken seien keine fokalneurotischen Defizite festzustellen gewesen, die mit einem größeren ischämischen Geschehen oder einer Hirnblutung zu vereinbaren gewesen wären. Im Rahmen dementieller Prozesse bleibe die äußere Fassade des Patienten relativ lange gut erhalten. Neurokognitive Defizite, die auch die Urteilsfähigkeit einschließen, seien auch für Angehörige nicht immer sofort zu erkennen. Alltagsrelevante Handlungsabläufe die seit Jahren oder Jahrzehnten einstudiert sind, würden vom Betroffenen noch lange Zeit gut ausgeführt werden können.

Die Kammer schließe sich dem nach eigener kritischer Würdigung vollinhaltlich an. Das Attest der Hausärztin sei nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen in Frage zu stellen. Zum einen sei die Hausärztin eine praktische Ärztin und Betriebsmedizinerin und verfüge nicht über eine Fachkompetenz die der des psychiatrischen Sachverständigen gleichwertig sei. Sie begründe ihre Einschätzung der vollen Geschäftsfähigkeit des Betroffenen am 7.7.2008 damit, dass auch über diesen Zeitpunkt hinaus keine psychischen Auffälligkeiten des Patienten bemerkbar gewesen seien. Erst am 20.11.2008 sei es zu starken Schwindelattacken und psychischen Beeinträchtigungen gekommen. Die Ärztin führe aus, dass am 16., 17. und 18.9.2008 Behandlungstermine wegen eines exulzerierenden Gichttophus der Großzehe stattgefunden hätten. Dass es dabei zu einer speziellen Untersuchung bezüglich einer dementiellen Erkrankung gekommen sei, werde nicht behauptet. Es erscheine der Kammer zweifelhaft, ob bei einer Behandlung der Großzehe des Betroffenen hinreichend sichere Erkenntnisse über dessen psychischen Zustand zu erlangen seien, welche die Ausführungen des psychischen Sachverständigen in Frage stellen könnten. Die Ausführungen der Betreuerin über noch vorhandene Alltagskompetenz des Betroffenen bei der Führung seiner Landwirtschaft stünden den Ausführungen des Sachverständigen nicht entgegen. Dieser habe überzeugend dargelegt, dass alltagsrelevante Handlungsabläufe die seit Jahren oder Jahrzehnten einstudiert seien, noch lange Zeit ausgeführt werden könnten. Nach alledem bestünden jedenfalls erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung. Begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht reichten aus, um eine Betreuung anzuordnen.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand.

a) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Betreuung ist nach Satz 2 der Vorschrift u. a. nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

11Die Diagnose einer fortschreitenden Demenz steht der Wirksamkeit einer früher erteilten Vorsorgevollmacht nicht entgegen, solange nicht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bereits zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung hinreichend sicher feststeht (Senatsbeschluss vom 5.6.2009 – 33 Wx 278/08 und 33 Wx 279/08 = BtPrax 2009, 240).

12Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung beeinträchtigen die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur dann, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten lassen (Senatsbeschluss aaO).

b) Hier hatte der Betroffene der Betreuerin am 7.7.2008 eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt, die grundsätzlich nach Inhalt und Reichweite zur Vermeidung einer Betreuung im Sinne von § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB geeignet war.

aa) Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vollmacht im Hinblick auf § 104 Nr. 2 BGB bestehen nach Auffassung des Senats nicht.

(1) Geschäftsunfähig sind Volljährige, wenn sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Der Betroffene muss danach an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leiden. Gleichgültig ist, unter welchen medizinischen Begriff die Störung fällt. § 104 Nr. 2 BGB umfasst nicht nur Geisteskrankheit, sondern auch Geistesschwäche (vgl. RGZ 130, 71; RGZ 162, 228; BGH WM 1965, 895). Die krankhafte Störung darf nicht vorübergehender Natur sein. § 104 Nr. 2 BGB setzt einen Dauerzustand voraus. Die krankhafte Störung muss die freie Willensbestimmung ausschließen. Das ist der Fall, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. RGZ 130, 71; BGH NJW 1970, 681; BGH FamRZ 1984, 1003; BayObLG NJW 1992, 2101). Bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit genügen nicht, ebenso wenig das Unvermögen, die Tragweite der abgegebenen Willenserklärung zu erfassen (vgl. BGH NJW 1961, 261). Dagegen kann die übermäßig krankhafte Beherrschung durch den Willen anderer die Anwendung von § 104 Nr. 2 BGB rechtfertigen (vgl. RG JW 1938, 1590; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1064).

Nach allgemeiner Auffassung ist bei einem Volljährigen die Geschäftsfähigkeit als Regel zu unterstellen. Ihr Fehlen ist die Ausnahme. Wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, hat daher ihre Voraussetzungen zu beweisen (BGH NJW 1972, 681; BayObLG Rpfleger 1982, 286; OLG Düsseldorf a.a.O.; Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 104 Rn. 8).

17(2) Dass der Betroffene aufgrund seiner fortschreitenden dementiellen Erkrankung, die der Sachverständige S. festgestellt hat, zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr geschäftsfähig war, lässt für sich genommen keinen Rückschluss auf seinen geistigen Zustand zur Zeit der Erteilung der Vollmacht am 7.7.2008 zu.

(3) Auch der Sachverständige S. konnte in seinen Gutachten die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei Vollmachtserteilung nicht positiv feststellen. Im Ergänzungsgutachten vom 22.4.2009 führt er aus, dass im Hinblick auf den Schweregrad der Demenz auch schon 3 bis 4 Monate vor Krankenhauseinweisung die dementielle Entwicklung bei dem Betroffenen deutlich fortgeschritten gewesen sei und deswegen aller Wahrscheinlichkeit die Urteilsfähigkeit und damit die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung am 7.7.2008 nicht mehr gegeben gewesen sei. Der Sachverständige verkennt dabei, dass die Vollmachtserteilung am 7.7.2008 mehr als vier Monate vor der Klinikeinweisung am 24.11.2008 lag. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass er irrtümlich von einer Klinikeinweisung bereits am 24.10.2008, bei der schwere psychische Beeinträchtigungen festgestellt worden waren, ausgegangen ist. Die Eingrenzung des Zeitraums auf drei bis vier Monate zeigt, dass der Sachverständige für einen länger vor der Aufnahmeuntersuchung liegenden Zeitpunkt keine Aussagen treffen wollte. Selbst wenn die Klinikeinweisung bereits am 24.10.2008 erfolgt wäre, hätte die Vollmachtserteilung mehr als drei Monate davor gelegen.

(4) In seinem weiteren Ergänzungsgutachten vom 11.8.2009 führt der Sachverständige aus, dass im Zeitpunkt der Aufnahme auf seine gerontopsychiatrische Station am 8.12.2008 sich bei dem Betroffenen deutliche kognitive Defizite in allen Bereichen gezeigt hätten, so dass zu diesem Zeitpunkt von einem mindestens mittelgradigen dementiellen Syndrom auszugehen sei. Es fehlen jedoch wissenschaftlich begründete Ausführungen, woraus sich ergeben soll, dass bereits fünf Monate vorher, bei der Vollmachtserteilung am 7.7.2008 psychische Beeinträchtigungen ähnlicher Schwere vorgelegen hätten. Zwar begründet er, dass man bei einer Untersuchung am 7.7.2008 aller Wahrscheinlichkeit nach neurologische Defekte hätte finden können. Dabei verkennt der Sachverständige jedoch, dass nicht jedes neurologisches Defizit zur Geschäftsunfähigkeit führt, sondern nur solche, die nach Art, Schweregrad und Ausmaß zum Ausschluss der freien Willenbestimmung führen.

(5) Das Gutachten leidet auch darunter, dass es sich nicht mit der plötzlichen Erkrankung des Betroffenen und deren möglichem Einfluss auf seine Demenz auseinandersetzt. Der Unterbringungsantrag des Universitätsklinikums vom 24.11.2008 attestiert dem Betroffenen eine akut aufgetretene Verwirrtheit. Der Umstand, dass er in eine sog. „Stroke Unit“, einer Einrichtung zur Diagnose und Behandlung von Gehirninfarkten, aufgenommen wurde, spricht weiterhin dafür, dass zum 24.11.2008 eine plötzliche Verschlechterung des neurologischen und psychischen Zustand des Betroffenen eingetreten sein musste. Auch wenn nach den Ausführungen des Sachverständigen ein größerer Hirninfarkt nicht nachzuweisen gewesen sei, erscheint es doch nicht unwahrscheinlich, dass dieser Vorfall die psychischen Fähigkeiten des Betroffenen plötzlich verschlechtert hat. Ohne Belang ist die sachverständige Feststellung, es sei unwahrscheinlich dass die kognitiven Beeinträchtigungen des Betroffenen erst im Rahmen eines „Insultes“ aufgetreten seien und dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der dementielle Prozess erst nach dem 20.11.2008 begonnen habe. Denn selbst wenn die dementielle Entwicklung bereits deutlich vor der Vollmachtserteilung ihren Anfang genommen hätte, kann jedenfalls dann aus der Schwere der Erkrankung bei der klinischen Untersuchung nicht auf eine ähnliche Schwere fünf Monate vorher geschlossen werden, wenn man, wie der Sachverständige, die plötzlichen Verschlechterung des psychischen Zustandes durch die akut aufgetretene Verwirrtheit und Orientierungslosigkeit nicht in die Überlegungen mit einbezieht.

(6) Aus der Zeit von der Vollmachtserteilung bis zur Klinikeinweisung am 24.11.2008 liegen keine Beobachtungen vor, die einen Hinweis auf eine Einschränkung der freien Willenbestimmungen bieten. Im Gegenteil berichten sowohl die Betreuerin als auch die behandelnde Hausärztin, dass der Betroffene insoweit nicht auffällig gewesen sei. Zwar ist der Kammer zuzustimmen, dass eine Allgemeinärztin nicht über die Kenntnisse eines Facharztes für Psychiatrie verfügt. Jedoch übergeht das Beschwerdegericht dabei, dass der Sachverständige nur rückblickend aufgrund nicht näher dargelegter theoretischer Erkenntnisse zu seinen Schlüssen kommt, während die Hausärztin den Betroffenen selbst gesehen und behandelt hat. Es ist nicht fernliegend, dass so schwere kognitive Beeinträchtigungen, die zum Ausschluss der freien Willensbildung führen, einer Ärztin auch bei der Behandlung eines körperlichen Leidens auffallen. Dies insbesondere, da eine über drei Termine laufende Behandlung schwerlich ohne ein Gespräch zwischen Arzt und Patient durchgeführt werden kann und es sich dabei auch nicht um jahrelang einstudierte Handlungsabläufe handelt, die auch schwerer demente Personen noch ausführen können. Auch dies hat der Sachverständige nicht gewürdigt.

bb) Nach Auffassung des Senats können die Gutachten wegen der dargestellten Mängel keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht begründen.

Der Senat hat dennoch davon abgesehen, die Angelegenheit an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen. Denn selbst wenn man dessen Auffassung zugrunde legt, dass berechtigte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung und damit an der Wirksamkeit der Bevollmächtigung bestehen, rechtfertigt dies im vorliegenden Falle nicht die Anordnung einer Betreuung.

(1) Zwar hat der seinerzeit zuständige 3. Senat des BayObLG in einem Beschluss vom 25.11.1993 (FamRZ 1994, 720 ) in einem kurzen Hinweis für das weitere Verfahren angemerkt: „Die dem jetzigen Betreuer bereits vor mehreren Jahren durch den Betroffenen erteilte Vollmacht steht Entscheidungen nach §§ 1896,1903 BGB schon deshalb nicht entgegen, weil die Wirksamkeit der seinerzeitigen Vollmachtserteilung nach Auffassung der beiden gerichtlichen Sachverständigen nicht zuverlässig festgestellt werden könne“.

25(2) Dies kann jedoch nicht uneingeschränkt in jeder Fallkonstellation gelten. Entscheidend ist, ob durch einen Bevollmächtigten die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Dass dies dann nicht der Fall ist, wenn auch in den Verkehrskreisen, in denen von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden soll, diese angezweifelt oder nicht anerkannt wird und so die Aufgabenerfüllung des Bevollmächtigten erschwert wird, liegt auf Hand. Dies könnte beispielsweise dann zu besorgen sein, wenn es sich um eine für das Umfeld bemerkbare fortschreitende dementielle Entwicklung handelt oder wenn wegen Streitigkeiten im Verwandten- oder Bekanntenkreis die Eignung der Bevollmächtigten angezweifelt würde. Nur wenn es für solche Erschwernisse Anhaltspunkte gibt, können bloße Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht eine Betreuung notwendig machen.

(3) Hier war nach Aktenlage für Dritte, selbst für nahe Angehörige und die behandelnde Ärztin, eine Einschränkung der psychischen Fähigkeiten des Betroffenen vor seiner Einweisung in die Klinik am 24.11.2008 nicht erkennbar. Er hat offenbar ohne Auffälligkeiten seine Landwirtschaft zusammen mit seiner Schwester betrieben und landwirtschaftliche Erzeugnisse selbst auf den Markt gefahren und dort verkauft. Erst mit seinen plötzlich aufgetretenen Verwirrtheitszuständen im November 2008 wurden psychische Beeinträchtigungen erkennbar. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erwarten, dass die Wirksamkeit der Vollmacht im Rechtsverkehr in Zweifel gezogen wird. Auch unter den Verwandten herrscht die Überzeugung, dass der Betroffene bei Vollmachterteilung in seiner freien Willensbestimmung nicht eingeschränkt war Auch werden keine Bedenken gegen die Eignung der Bevollmächtigten vorgebracht, von der Vollmacht zum Wohle des Betroffenen Gebrauch zu machen.

Quelle: Oberlandesgericht München