Die Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht kann man eine vertraute Person bevollmächtigen, die dann für den Vollmachtgeber handlungsfähig wird, wenn dieser wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen zu treffen.
In einer solchen Vorsorgevollmacht können auch nicht vertrauenswürdige Personen von der Vorsorge ausgeschlossen werden.
Oftmals ermächtigen solche Vollmachten „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“. Auch wenn dies zunächst den Eindruck erweckt, dass alle wichtigen Entscheidungen des Bevollmächtigten abgedeckt sind, ist dies gerade nicht der Fall.
Denn zum Beispiel für die folgenden Angelegenheiten bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in der Vorsorgevollmacht:
- Zustimmung des Bevollmächtigten zu einer ärztlichen Untersuchung, Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff, wenn dabei Lebensgefahr für den Vollmachtgebenden besteht oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist.
- Zustimmung des Bevollmächtigten zur Unterlassung oder Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen.
- Zustimmung des Bevollmächtigten zu einer Organspende durch den Vollmachtgebenden.
- Zustimmung des Bevollmächtigten zu einer geschlossenen Unterbringung des Vollmachtgebers oder zu einer anderen freiheitsbeschränkenden Maßnahme
Zu beachten ist außerdem, dass trotz Bevollmächtigung einige dieser Angelegenheiten weiterhin der Zustimmung des Betreuungsgerichts bedürfen.
Grundsätzlich empfiehlt es sich somit, die Vorsorgevollmacht auf die wichtigsten Aufgabenbereiche zu beziehen und diese möglichst genau zu regeln.
Wichtige Aufgabenbereiche sind zum Beispiel: Vermögensangelegenheiten, Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge, Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung, Vertretung bei Ämtern, etc.
Gerade dann, wenn umfangreiches Vermögen bei dem Vollmachtgeber vorhanden ist, sollte die Vollmacht möglichst sorgfältig ausgestaltet werden, um Mißbrauch oder spätere Erbstreitigkeiten zu verhindern.
Natürlich können auch verschiedene Personen mit verschiedenen Vollmachten ausgestattet werden, um zum Beispiel die Vertretung in Vermögensangelegenheiten einer in diesem Bereich besonders kenntnisreichen Person zu übertragen.
Die Vorsorgevollmacht gilt grundsätzlich bis zum Tode des Vollmachtgebers, wenn Sie nicht vorher durch den Vollmachtgeber widerrufen wird.
Aufbewahrt werden sollte die Vollmacht an einem gut zugänglichen Ort, welcher dem Bevollmächtigten auch bekannt ist.
Ratsam ist auch, einen Hinweiszettel in der Brief- oder Handtasche am Körper bei sich zu tragen um im Falle eines Unfalles oder Ähnlichem die Existenz der Vollmacht bekannt zu geben.
Natürlich kann die Vollmacht dem Bevollmächtigten auch schon vor dem Bedarfsfall ausgehändigt werden oder beim Vorsorgeregister hinterlegt werden.
Um Streitigkeiten über die Echtheit der Unterschrift zu vermeiden, kann man eine Vorsorgevollmacht darüber hinaus auch durch die Betreuungsbehörde oder durch einen Notar beglaubigen lassen.
Hier können Sie sich den Ausschnitt einer Betreuungsvollmacht ansehen.
Die Betreuungsverfügung
Im Vorsorgefall kann das dem zuständigen Amtsgericht zurgehörige Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer oder einen Betreuungsverein für kranke oder behinderte Menschen bestellen.
Ist der bedürftige Mensch noch anhörungsfähig, wird er vom Gericht in Bezug auf die beabsichtigte Bestellung angehört.
Es besteht allerdings auch vorab die Möglichkeit, in einer sogenannten Betreuungsverfügung zu regeln, wer als gesetzlicher Betreuer für die eigene Betreuung in Frage kommt.
In diesem Fall ist das Gericht an die in der Betreuungsverfügung genannte Person gebunden.
Auch hier besteht wiederum die Möglichkeit, bestimmte Personen von der Betreuung auszuschließen.
Der Unterschied zwischen der Betreuungsverfügung zu der Vorsorgevollmacht liegt also darin, dass der Betreuer hier zwar von der zu betreuenden Person ausgewählt wird, bestellt und damit bevollmächtigt wird der Betreuer aber erst durch das Betreuungsgericht.
Darüber hinaus wird der Betreuer auch vom Betreuungsgericht überwacht und ist erst nach der Bestellung und damit nicht sofort handlungsfähig.
Betreuerwechsel im Rahmen der rechtlichen Betreuung – Voraussetzungen und Vorgehensweise
Zum 01.01.1992 wurde das Vormundschaftsrecht mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes durch das einheitliche Rechtsinstitut „Rechtliche Betreuung„ ersetzt.
Seit diesem Zeitpunkt ist es ausdrückliches Ziel des Gesetzes, dem Betreuten im Rahmen der Betreuung möglichst viel Autonomie zu erhalten und seinen Wünschen weitestgehend Rechnung zu tragen.
Rechtliche Betreuung – eine Übersicht
Bis zum 01.01.1992 galt in der Bundesrepublik das Vormundschaftsrecht für Volljährige. Bis dahin unterschied das Gesetz zwischen der Gebrechlichkeitspflegschaft und der Vormundschaft.
Zum 01.01.1992 wurde dieses Vormundschaftsrecht mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes durch das einheitliche Rechtsinstitut „Rechtliche Betreuung„ ersetzt.
Über uns
Im Jahre 1992 wurde die im BGB geregelte „Vormundschaft" und "Pflegschaft für Volljährige" abgeschafft und durch das Betreuungsgesetz ersetzt. Menschen, die durch Behinderung, Alter oder Krankheit in der Besorgung ihrer Angelegenheiten beeinträchtigt sind und dringend der Hilfe durch
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Wir beraten Menschen, die aufgrund ihrer persönlichen Situation vorsorgen und dafür eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung erstellen wollen.
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