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	<title>Gesetzliche Betreuung info</title>
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	<description>Kölner Info-Seite über die rechtliche Betreuung</description>
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		<title>Leistungen</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 16:33:27 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[showcase2]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir beraten Menschen, die aufgrund ihrer persönlichen Situation vorsorgen und dafür eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung erstellen wollen. Wir beraten Menschen, die bereits eine ehrenamtliche Betreuung ausführen oder das Amt eines ehrenamtlichen Betreuers übernehmen wollen. Wir beraten Berufs- oder Vereinsbetreuer &#8230; <a href="http://www.gesetzliche-betreuung.info/leistungen/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir beraten Menschen, die aufgrund ihrer persönlichen Situation vorsorgen und dafür eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung erstellen wollen.<br />
<span id="more-101"></span><br />
Wir beraten Menschen, die bereits eine ehrenamtliche Betreuung ausführen oder das Amt eines ehrenamtlichen Betreuers übernehmen wollen.<br />
Wir beraten Berufs- oder Vereinsbetreuer in juristischen Angelegenheiten oder stehen diesen in Gerichtsverfahren zur Seite.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Wir über uns</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 16:32:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>gesetzliche-betreuung.info</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Jahre 1992 wurde die im BGB geregelte „Vormundschaft&#8221; und &#8220;Pflegschaft für Volljährige&#8221; abgeschafft und durch das Betreuungsgesetz ersetzt. Menschen, die durch Behinderung, Alter oder Krankheit in der Besorgung ihrer Angelegenheiten beeinträchtigt sind und dringend der Hilfe durch andere bedürfen, &#8230; <a href="http://www.gesetzliche-betreuung.info/wir-ueber-uns/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Jahre 1992 wurde die im BGB geregelte „Vormundschaft&#8221; und &#8220;Pflegschaft für Volljährige&#8221; abgeschafft und durch das Betreuungsgesetz ersetzt. Menschen, die durch Behinderung, Alter oder Krankheit in der Besorgung ihrer Angelegenheiten beeinträchtigt sind und dringend der Hilfe durch andere bedürfen, erhalten dadurch mehr persönliche Unterstützung und rechtliche Vertretung.</p>
<p><span id="more-99"></span></p>
<p>Als Rechtsanwälte mit Erfahrung im Betreuungsrecht beraten und vertreten wir Betreute, Betreuer oder Menschen, die für eine Betreuung vorsorgen wollen.</p>
<p>Wir verstehen uns insofern als Ansprechpartner hinsichtlich sämtlicher Fragen und Probleme, die im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses auftauchen können. Dabei steht die umfassende Beratung und Begleitung des Ratsuchenden im Vordergrund.</p>
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		<title>Die Vorsorgevollmacht</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 16:21:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>gesetzliche-betreuung.info</dc:creator>
				<category><![CDATA[blog]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungsbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitsvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensangelegenheiten]]></category>
		<category><![CDATA[Vertretung bei Ämtern]]></category>
		<category><![CDATA[Vollmachtgeber]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit der Vorsorgevollmacht kann man eine vertraute Person bevollmächtigen, die dann für den Vollmachtgeber handlungsfähig wird, wenn dieser wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen zu treffen. In einer solchen Vorsorgevollmacht können auch nicht vertrauenswürdige &#8230; <a href="http://www.gesetzliche-betreuung.info/die-vorsorgevollmacht/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Vorsorgevollmacht kann man eine vertraute Person bevollmächtigen, die dann für den Vollmachtgeber handlungsfähig wird, wenn dieser wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen zu treffen.</p>
<p>In einer solchen Vorsorgevollmacht können auch nicht vertrauenswürdige Personen von der Vorsorge ausgeschlossen werden.</p>
<p>Oftmals ermächtigen solche Vollmachten „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“. Auch wenn dies zunächst den Eindruck erweckt, dass alle wichtigen Entscheidungen des Bevollmächtigten abgedeckt sind, ist dies gerade nicht der Fall.</p>
<p>Denn zum Beispiel für die folgenden Angelegenheiten bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in der Vorsorgevollmacht:</p>
<p>- Zustimmung des Bevollmächtigten zu einer ärztlichen Untersuchung, Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff, wenn dabei Lebensgefahr für den Vollmachtgebenden besteht oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist.</p>
<p>- Zustimmung des Bevollmächtigten zur Unterlassung oder Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen.</p>
<p>- Zustimmung des Bevollmächtigten zu einer Organspende durch den Vollmachtgebenden.</p>
<p>- Zustimmung des Bevollmächtigten zu einer geschlossenen Unterbringung des Vollmachtgebers oder zu einer anderen freiheitsbeschränkenden Maßnahme</p>
<p>Zu beachten ist außerdem, dass trotz Bevollmächtigung einige dieser Angelegenheiten weiterhin der Zustimmung des Betreuungsgerichts bedürfen.</p>
<p>Grundsätzlich empfiehlt es sich somit, die Vorsorgevollmacht auf die wichtigsten Aufgabenbereiche zu beziehen und diese möglichst genau zu regeln.</p>
<p>Wichtige Aufgabenbereiche sind zum Beispiel: Vermögensangelegenheiten, Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge, Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung, Vertretung bei Ämtern, etc.</p>
<p>Gerade dann, wenn umfangreiches Vermögen bei dem Vollmachtgeber vorhanden ist, sollte die Vollmacht möglichst sorgfältig ausgestaltet werden, um Mißbrauch oder spätere Erbstreitigkeiten zu verhindern.</p>
<p>Natürlich können auch verschiedene Personen mit verschiedenen Vollmachten ausgestattet werden, um zum Beispiel die Vertretung in Vermögensangelegenheiten einer in diesem Bereich besonders kenntnisreichen Person zu übertragen.</p>
<p>Die Vorsorgevollmacht gilt grundsätzlich bis zum Tode des Vollmachtgebers, wenn Sie nicht vorher durch den Vollmachtgeber widerrufen wird.</p>
<p>Aufbewahrt werden sollte die Vollmacht an einem gut zugänglichen Ort, welcher dem Bevollmächtigten auch bekannt ist.</p>
<p>Ratsam ist auch, einen Hinweiszettel in der Brief- oder Handtasche am Körper bei sich zu tragen um im Falle eines Unfalles oder Ähnlichem die Existenz der Vollmacht bekannt zu geben.</p>
<p>Natürlich kann die Vollmacht dem Bevollmächtigten auch schon vor dem Bedarfsfall ausgehändigt werden oder beim Vorsorgeregister hinterlegt werden.</p>
<p>Um Streitigkeiten über die Echtheit der Unterschrift zu vermeiden, kann man eine Vorsorgevollmacht darüber hinaus auch durch die Betreuungsbehörde oder durch einen Notar beglaubigen lassen.</p>
<p>Hier können Sie sich den Ausschnitt einer Betreuungsvollmacht ansehen. </p>
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		<title>Die Betreuungsverfügung</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 16:20:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>gesetzliche-betreuung.info</dc:creator>
				<category><![CDATA[blog]]></category>
		<category><![CDATA[Bestellung]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungsverein]]></category>
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		<category><![CDATA[die Erstellung und die Aufbewahrung der Betreuungsverfügung.]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzlichen Betreuer]]></category>
		<category><![CDATA[Inhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsorgefall]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Vorsorgefall kann das dem zuständigen Amtsgericht zurgehörige Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer oder einen Betreuungsverein für kranke oder behinderte Menschen bestellen. Ist der bedürftige Mensch noch anhörungsfähig, wird er vom Gericht in Bezug auf die beabsichtigte Bestellung angehört. Es besteht &#8230; <a href="http://www.gesetzliche-betreuung.info/die-betreuungsvollmacht/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Vorsorgefall kann das dem zuständigen Amtsgericht zurgehörige Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer oder einen Betreuungsverein für kranke oder behinderte Menschen bestellen.</p>
<p>Ist der bedürftige Mensch noch anhörungsfähig, wird er vom Gericht in Bezug auf die beabsichtigte Bestellung angehört.</p>
<p>Es besteht allerdings auch vorab die Möglichkeit, in einer sogenannten Betreuungsverfügung zu regeln, wer als gesetzlicher Betreuer für die eigene Betreuung in Frage kommt.</p>
<p>In diesem Fall ist das Gericht an die in der Betreuungsverfügung genannte Person gebunden.</p>
<p>Auch hier besteht wiederum die Möglichkeit, bestimmte Personen von der Betreuung auszuschließen.</p>
<p>Der Unterschied zwischen der Betreuungsverfügung zu der Vorsorgevollmacht liegt also darin, dass der Betreuer hier zwar von der zu betreuenden Person ausgewählt wird, bestellt und damit bevollmächtigt wird der Betreuer aber erst durch das Betreuungsgericht. </p>
<p>Darüber hinaus wird der Betreuer auch vom Betreuungsgericht überwacht und ist erst nach der Bestellung und damit nicht sofort handlungsfähig. </p>
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		<title>Betreuerwechsel im Rahmen der rechtlichen Betreuung – Voraussetzungen und Vorgehensweise</title>
		<link>http://www.gesetzliche-betreuung.info/der-betreuerwechsel-%e2%80%93-vorgehensweise/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 16:20:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>gesetzliche-betreuung.info</dc:creator>
				<category><![CDATA[blog]]></category>
		<category><![CDATA[1353]]></category>
		<category><![CDATA[3 Z BR 54/93]]></category>
		<category><![CDATA[548]]></category>
		<category><![CDATA[Antrag des Betreuten]]></category>
		<category><![CDATA[BayObLG]]></category>
		<category><![CDATA[BayObLG FamRZ 05]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ermessensspielraum]]></category>
		<category><![CDATA[FamRZ 94]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtliche Betreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Wunsch des Betreuten]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1908b Abs. 3 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum 01.01.1992 wurde das Vormundschaftsrecht mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes durch das einheitliche Rechtsinstitut „Rechtliche Betreuung„ ersetzt. Seit diesem Zeitpunkt ist es ausdrückliches Ziel des Gesetzes, dem Betreuten im Rahmen der Betreuung möglichst viel Autonomie zu erhalten und seinen Wünschen weitestgehend &#8230; <a href="http://www.gesetzliche-betreuung.info/der-betreuerwechsel-%e2%80%93-vorgehensweise/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 01.01.1992 wurde das Vormundschaftsrecht mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes durch das einheitliche Rechtsinstitut „Rechtliche Betreuung„ ersetzt.</p>
<p>Seit diesem Zeitpunkt ist es ausdrückliches Ziel des Gesetzes, dem Betreuten im Rahmen der Betreuung möglichst viel Autonomie zu erhalten und seinen Wünschen weitestgehend Rechnung zu tragen.</p>
<p><span id="more-92"></span></p>
<p>Natürlich sieht das Gesetz daher auch die Möglichkeit vor, dass das Betreuungsgericht den Betreuer auf Antrag des Betreuten aus dem jeweiligen Betreuungsverhältnis entlässt (siehe § 1908b Abs. 3 BGB).</p>
<p>Für den Betreuerwechsel sieht das FamFG besondere Regeln vor. Danach sind sowohl die Betroffenen Personen als auch die Betreuungsbehörde anzuhören. </p>
<p>Schwieriger als das jeweilige Verfahren ist jedoch die letztendliche Entscheidung des Betreuungsgerichtes zu beurteilen. Schon die Gesetzesformulierung des § 1908b Abs. 3 BGB macht deutlich, dass das Gericht an den Antrag des Betreuten nicht zwangsläufig gebunden ist, sondern einen Ermessensspielraum auszuschöpfen hat. </p>
<p>Dem Wunsch des Betreuten ist zum Beispiel dann nicht zu folgen, wenn der Wunsch zum Betreuerwechsel nicht auf einer eigenständigen Willensbildung des Betreuten beruht (BayObLG FamRZ 05, 548), sondern auf den Einfluss eines wirtschaftlich interessierten Dritten zurückzuführen ist (BayObLG, FamRZ 94, 1353).</p>
<p>Im Allgemeinen muss das Gericht überprüfen, ob der Betreuerwechsel dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen würde. </p>
<p>Anders formuliert wird das Gericht dem Betreuerwechsel nur dann zustimmen, wenn der Betreute die Auswechslung des Betreuers aus eigenem Willen und mit gutem Grund anstrebt und der Wechsel dem Wohl des Betreuten nicht schadet.</p>
<p>Dabei kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten an (Beschluss des BayObLG, 3. Zivilsenat, 3 Z BR 54/93).</p>
<p>Zu beachten ist auch, dass das Gericht auf eine gewisse Kontinuität in der Betreuung hinwirken soll. Eine normale Abneigung zwischen dem Betreuer und dem Betreuten dürfte insofern für einen Wechsel nicht ausreichen (BT-Drs. 11/4528, Seite 153). </p>
<p>Anders dürfte sich die Situation jedoch bei einer tiefgreifenden Entfremdung zwischen dem Betreuten und dem Betreuer gestalten. </p>
<p>Zu beachten ist auch, dass sich ein Wechsel von einer Berufbetreuung zu einer ehrenamtlichen Betreuung grundätzlich leichter gestalten dürfte, als der Wechsel zu einem anderen Berufsbetreuer. Dies gilt auch für den Wechsel zu einer nahestehenden Person des Betreuten. </p>
<p>Gegen eine ablehnende Entscheidung des Betreuungsgerichts kann der Betreute natürlich auch Rechtsmittel einlegen. Der Betreute ist unabhängig von seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§ 275 FamFG) und kann deswegen auch selbst ein Rechtsmittel einlegen. </p>
<p>Da die Entscheidung über den Betreuerwechsel dem Rechtspfleger obliegt, wäre das richtige Rechtsmittel insofern die Beschwerde gem. der §§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 58 FamFG.</p>
<p><strong>Interessante Entscheidungen in diesem Bereich:</strong></p>
<p>Die Entlassung des Berufsbetreuers zugunsten eines ehrenamtlichen Betreuers hat dann zu erfolgen, wenn die wesentlichen Angelegenheiten, die professionelles Wissen und Können verlangen, geregelt sind und ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht (LG Duisburg BtPrax 2000, 43; LG Saarbrücken BtPrax 2000, 266). </p>
<p>Eine Entlassung des bestellten beruflich tätigen Betreuers nach (§ 1908b Abs. 1 S. 2 BGB ist dann nicht erforderlich, wenn er die bisher beruflich geführte Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer weiterführt (LG Chemnitz, FamRZ 2001, 313). </p>
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		<title>Rechtliche Betreuung – eine Übersicht</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 16:20:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>gesetzliche-betreuung.info</dc:creator>
				<category><![CDATA[blog]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Postalische Angelegenheiten]]></category>
		<category><![CDATA[Vormundschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bis zum 01.01.1992 galt in der Bundesrepublik das Vormundschaftsrecht für Volljährige. Bis dahin unterschied das Gesetz zwischen der Gebrechlichkeitspflegschaft und der Vormundschaft. Zum 01.01.1992 wurde dieses Vormundschaftsrecht mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes durch das einheitliche Rechtsinstitut „Rechtliche Betreuung„ ersetzt. Die Betreuung &#8230; <a href="http://www.gesetzliche-betreuung.info/rechtliche-betreuung-%e2%80%93-eine-uebersicht/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bis zum 01.01.1992 galt in der Bundesrepublik das Vormundschaftsrecht für Volljährige. Bis dahin unterschied das Gesetz zwischen der Gebrechlichkeitspflegschaft und der Vormundschaft. </p>
<p>Zum 01.01.1992 wurde dieses Vormundschaftsrecht mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes durch das einheitliche Rechtsinstitut „Rechtliche Betreuung„ ersetzt.</p>
<p><span id="more-90"></span></p>
<p>Die Betreuung ist in den §§ 1896 bis 1908 im BGB näher geregelt. Das dazugehörige Verfahrensrecht ist in den §§ 271 &#8211; 341 des seit dem 01.09.2009 gültigen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamfG) geregelt.</p>
<p>Grundsätzlich gilt das Betreuungsrecht für Deutsche und Ausländer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zuständig für das Betreuungsverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene sich gewöhnlich aufhält. </p>
<p>Im Gegensatz zum vorher geltenden Vormundschaftsrecht stuft das Betreuungsrecht seine Maßnahmen nicht mehr nach dem Grad der Behinderung ein, sondern beschränkt die Betreuung inhaltlich auf die Aufgabenkreise, in denen eine Betreuung erforderlich ist.</p>
<p>Dabei soll dem Betreuten so viel Autonomie wie möglich erhalten bleiben und seinen Wünschen so weit wie möglich Rechnung getragen werden.<br />
Die Anordnung der Betreuung hat auf die Geschäftsfähigkeit (oder die Ehe- bzw- Testierfähigkeit) des Betreuten keine unmittelbaren Auswirkungen.</p>
<p>Die Aufgaben des rechtlichen Betreuers ergeben sich aus § 1901 BGB. Danach umfasst die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. </p>
<p>Der Umfang der Tätigkeit wird dabei durch das zuständige Amtsgericht bestimmt und ist in so genannte Aufgabenkreisen unterteilt. </p>
<p>Dazu gehören die</p>
<p>-	Vermögenssorge<br />
-	Aufenthaltsbestimmung<br />
-	Wohnungsangelegenheiten<br />
-	Gesundheitssorge<br />
-	Postalische Angelegenheiten</p>
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		</item>
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		<title>Beratung hinsichtlich Patientenverfügung</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 16:10:44 +0000</pubDate>
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		<title>Beratung hinsichtlich Betreuungsvollmacht</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 16:10:25 +0000</pubDate>
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		<title>Beratung hinsichtlich Betreuungsverfügung</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 16:10:13 +0000</pubDate>
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		<title>Beratung von Vereinsbetreuern / Betreuungsvereinen</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 16:09:24 +0000</pubDate>
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