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IMPRESSUM

Category: 3

Beratung hinsichtlich Patientenverfügung

Beratung hinsichtlich Betreuungsvollmacht

ÜBER UNS

IM JAHRE 1992 WURDE DIE IM BGB GEREGELTE „VORMUNDSCHAFT” UND “PFLEGSCHAFT FÜR VOLLJÄHRIGE” ABGESCHAFFT UND DURCH DAS BETREUUNGSGESETZ ERSETZT. MENSCHEN, DIE DURCH BEHINDERUNG, ALTER ODER KRANKHEIT IN DER BESORGUNG IHRER ANGELEGENHEITEN BEEINTRÄCHTIGT SIND UND DRINGEND DER HILFE DURCH
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LEISTUNGEN

GENERELL KANN ES DAZU KOMMEN, DASS MENSCHEN IHRE ANGELEGENHEITEN NICHT MEHR SELBER REGELN KÖNNEN. IN DIESEN FÄLLEN KANN VOM JEWEILS ÖRTLICH ZUSTÄNDIGEN BETREUUNGSGERICHT EINE RECHTLICHE BETREUUNG EINGERICHTET WERDEN. ALS BETREUER KANN EIN EHRENAMTLICHER, EIN BERUFSBETREUER ODER
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