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Kölner Info-seite Über Die Rechtliche Betreuung

Hinweis: Betreiber dieser Webseite ist Rechtsanwalt Helmer Tieben, Rechtsanwalt für Mietrecht in Köln.

Am 01.01.1992 hat der Gesetzgeber in Deutschland das frühere Pflegschafts- und Vormundschaftsrecht reformiert und anstelle dessen die sogenannte gesetzliche Betreuung eingeführt.

Seit 1992 gibt es daher für volljährige Menschen keine Vormundschaft mehr, sondern nur noch die sogenannte Gesetzliche Betreuung, welche als rechtliche Vertretung für eine volljährige Person, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, definiert wird.

Zuständig für die Anordnung der gesetzlichen Betreuung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Hat die Betroffene Person zum Beispiel ihren Aufenthalt in Köln, ist das Betreuungsgericht Köln zuständig.Dies gilt für sämtliche Stadtteile in Köln, wie z. B. Altstadt Süd, Neustadt-Süd, Altstadt-Nord, Neustadt-Nord, Deutz, Bayenthal, Marienburg, Raderberg, Raderthal, Zollstock, Rondorf, Hahnwald, Rodenkirchen, Weiß, Sürth, Godorf, Immendorf, Meschenich, Lindenthal, Klettenberg, Sülz, Braunsfeld, Junkersdorf, Müngersdorf, Weiden, Lövenich, Widdersdorf, Ehrenfeld, etc.

Der Antrag für die Einrichtung der Betreuung beim Amtsgericht kann von der betroffenen Person selbst gestellt werden. Ebenfalls kann eine Anregung durch eine dritte Person gestellt werden. Sowohl der Antrag als auch die Anregung sind nicht an besondere formelle Voraussetzungen gebunden.

In den allermeisten Fällen wird die Anregung der Betreuung von Verwandten, Bekannten oder Nachbarn des Betroffenen durchgeführt, oftmals aber auch von Krankenhäusern oder Ärzten, welche Kenntnis davon erlangen, dass ihr Patient seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann.

Im weiteren Verfahren wird die zuständige Behörde eingeschaltet. Im Falle der Stadt Köln ist dies zum Beispiel die bei der Stadt befindliche Betreuungsbehörde der Stadt Köln. Diese nimmt zunächst einmal Kontakt mit der betroffenen Person auf und es wird ein Gesprächstermin vereinbart.

Bei diesem Gespräch versucht der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde rauszufinden, ob die betroffene Person die Einrichtung einer Betreuung benötigt und der Einrichtung zustimmt. Auf Basis dessen verfasst die Betreuungsbehörde dann einen Sozialbericht, welcher schlußendlich eine Empfehlung für das Gericht über die Einrichtung der Betreuung enthält.

Nachfolgend kann des Weiteren ein ärztliches Gutachten zur Notwendigkeit der Betreuung eingeholt werden. Hat das zuständige Betreuungsgericht sowohl den Sozialbericht als auch das ärztliche Gutachten vorliegen, entscheidet dieses auf Basis dessen durch Gerichtsbeschluss. Wenn der Betroffene mit der Einrichtung der Betreuung nicht einverstanden ist, kann er gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.

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Bei der Auswahl des Betreuers ist das Gericht gehalten, die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen. So kann der Betroffene vorab mit einer Betreuungsverfügung festlegen, wer Betreuer werden oder nicht werden soll. Die Betreuungsverfügung hat gegenüber der Vorsorgevollmacht somit den Vorteil, dass zwar ein Angehöriger rechtlicher Betreuer werden kann, dieser aber durch das Betreuungsgericht kontrolliert wird.

Mit einer Vorsorgevollmacht wiederum kann das Betreuungsverfahren bei Gericht vollständig vermieden werden. Denn das Gericht ist bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht grundsätzlich gehalten, den Wünschen des Betreuten Rechnung zu tragen und sich vollständig aus der Betreuung rauszuhalten.

Allerdings sollte die Vorsorgevollmacht so genau wie möglich formuliert werden, da es ansonsten dennoch zu einer Einrichtung der gerichtlichen Betreuung kommen kann. Auch sollte der durch die Vorsorgevollmacht Berechtigte fähig und in der Lage sein, die Betreuung zu führen, da es auch ansonsten trotz bestehender Vorsorgevollmacht zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kommen kann.

Wenn das Betreuungsgericht nicht gerade einen ehrenamtlichen Betreuer bzw. einen Verwandten des Betroffenen zum Betreuer bestellt, erfolgt die Bestellung eines Berufsbetreuers, Vereinsbetreuers oder eines Behördenbetreuers.

Der Beschluss der Einrichtung der Betreuung umfasst nicht nur die generelle Entscheidung über die Einrichtung, sondern auch den Umfang der Betreuung. Diese Entscheidung wird wiederum  auf Grundlage des Sozialberichts der Betreuungsbehörde gefällt.

Um den Umfang der Betreuung festzulegen, wurden sogenannte Aufgabenkreise festgelegt. Die wichtigsten Aufgabenkreise sind die Gesundheitsfürsorge, die Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Behörden.

Nachfolgend eine grafische Übersicht über die wichtigsten Aufgabenkreise:

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Wenn die Betreuungsbehörde also zum Beispiel feststellt, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Einschränkung nicht in der Lage ist, ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu regeln und deswegen zum Beispiel hohe Schulden hat, überträgt das Betreuungsgericht dem Betreuer den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten.

Zu beachten hat das Gericht dabei immer den Grundsatz der Erforderlichkeit, das heisst, dass dem Betreuer nie mehr Aufgabenkreise zugewiesen werden dürfen, als unbedingt erforderlich sind.

Die Kosten der Betreuung fallen bei Vermögenslosigkeit des Betreuten der Staatskasse zur Last, bei vermögenden Betreuten dem Betreuten selber. Abhängig vom Ausbildungsabschluss des Betreuers und von der persönlichen Situation des Betreuten können diese Kosten stark variieren.

Ist der Betreute oder der Betreuer nach einiger Zeit der Ansicht, dass sich die Situation derart gebessert hat, dass der Betreute keinen Betreuer mehr benötigt, kann selbstverständlich ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung gestellt werden.