Hintergrund des Falles
Amtsgericht Detmold, Urteil vom 18.02.2011 – 8 C 28/11
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um die Zahlung einer Rechnung für Entrümpelungsarbeiten, die der Kläger im Auftrag der damaligen Betreuerin des Beklagten ausgeführt hat. Die Betreuerin, Frau S2, wurde im Jahr 2009 vom Amtsgericht E zur Berufsbetreuerin des Beklagten bestellt. Zu ihren Aufgaben zählten unter anderem alle Vermögensangelegenheiten, die Aufenthaltsbestimmung sowie die Vertretung bei Behörden und Ämtern.
Anfang April 2010 beauftragte die Betreuerin den Kläger, das Haus des Beklagten für einen Pauschalpreis von 975 Euro zu entrümpeln. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Beklagte bereits nicht mehr in dem Haus und war zu Verwandten nach Norddeutschland gezogen. Nach der Ausführung der Arbeiten stellte der Kläger seine Rechnung, die jedoch von den neuen Betreuern des Beklagten nach deren Amtsantritt nicht beglichen wurde.
Positionen der Parteien
Der Kläger behauptet, die Entrümpelung sei von der Betreuerin wirksam in Vertretung des Beklagten in Auftrag gegeben worden. Der Auftrag sei von den Aufgaben der Betreuerin, insbesondere der Vermögensverwaltung, umfasst gewesen. Daher fordert der Kläger die Zahlung des vereinbarten Betrags von 975 Euro nebst Zinsen vom Beklagten.
Der Beklagte hingegen argumentiert, die Entrümpelung sei nicht im Aufgabenbereich der Betreuerin enthalten gewesen, da die Verwaltung von Wohnungsangelegenheiten, wie die Entrümpelung, nicht ausdrücklich in ihrer Bestellungsurkunde genannt wurde. Zudem habe er kein Interesse an der Entrümpelung gehabt, da bereits ein anderes Unternehmen von seinem Schwiegersohn mit der Räumung des Hauses beauftragt worden sei.
Gerichtliche Begründung
Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Werklohns hat. Zwar sei unstrittig, dass die Betreuerin den Auftrag zur Entrümpelung im Namen des Beklagten erteilt habe. Jedoch sei die Beauftragung außerhalb ihres in der Betreuungsurkunde definierten Aufgabenbereichs erfolgt. Der Aufgabenbereich der Betreuerin habe sich zwar auf alle Vermögensangelegenheiten erstreckt, doch Maßnahmen, die die Wohnverhältnisse des Betreuten betreffen, wie etwa die Entrümpelung, fallen nicht darunter.
Das Gericht stellte fest, dass die Entrümpelung zwar eine finanzielle Komponente habe, die Hauptverantwortung dieser Maßnahme liege jedoch in der Regelung der Wohnverhältnisse. Nach § 1907 BGB, der den besonderen Schutz der Wohnung betont, müsse die Regelung der Wohnangelegenheiten, zu denen auch die Entrümpelung zählt, explizit im Aufgabenkreis der Betreuerin festgelegt sein. Da dies nicht der Fall war, konnte die Betreuerin den Beklagten durch die Beauftragung nicht wirksam verpflichten.
Weitere rechtliche Erwägungen
Das Gericht prüfte weitere rechtliche Grundlagen, auf denen der Kläger seinen Anspruch stützen könnte, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch besteht. Ein Anspruch aus § 677 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) scheide aus, da die Betreuerin im Namen des Beklagten gehandelt habe. Auch ein Anspruch aus § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) scheide aus, da der Beklagte durch die Arbeiten keinen vermögensrechtlichen Vorteil erlangt habe. Der Beklagte hatte bereits ein anderes Unternehmen mit der Räumung beauftragt, sodass kein Interesse an den Arbeiten des Klägers bestand.
Darüber hinaus wies das Gericht auf die Möglichkeit der sogenannten „aufgedrängten Bereicherung“ hin. Da der Beklagte keinen Vorteil aus den Arbeiten des Klägers gezogen habe, wäre ein solcher Anspruch ausgeschlossen.
Schlussfolgerung und Urteil
Das Gericht entschied zugunsten des Beklagten und wies die Klage des Klägers ab. Der Kläger konnte keinen rechtlichen Anspruch auf die Zahlung des Werklohns aus dem Entrümpelungsauftrag geltend machen. Die Beauftragung durch die Betreuerin war nicht im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse erfolgt, da Wohnungsangelegenheiten nicht in ihren Aufgabenbereich fielen. Weitere Ansprüche, die den Zahlungsanspruch des Klägers rechtfertigen könnten, wurden ebenfalls ausgeschlossen.
Das Urteil verdeutlicht die enge Abgrenzung der Befugnisse von Betreuern im deutschen Recht und betont, dass Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten als getrennte Aufgabenkreise zu betrachten sind. Die sorgfältige Definition der Aufgaben eines Betreuers in der Betreuungsurkunde ist daher von entscheidender Bedeutung für die Gültigkeit von Verträgen, die im Namen des Betreuten geschlossen werden.
Quelle: Amtsgericht Detmold