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IMPRESSUM

Tag: § 43 SGB XI

Sozialgericht Stralsund zur Auslegung des Begriffs “geeigneten Ort” im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V

Sozialgericht Stralsung, 10.08.2012, Az.: S 3 KR 78/10 Sachverhalt: Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Freihaltung von den Kosten häuslicher Krankenpflege für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010. Die am … 1957 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Ihre Interessen […]

ÜBER UNS

IM JAHRE 1992 WURDE DIE IM BGB GEREGELTE „VORMUNDSCHAFT” UND “PFLEGSCHAFT FÜR VOLLJÄHRIGE” ABGESCHAFFT UND DURCH DAS BETREUUNGSGESETZ ERSETZT. MENSCHEN, DIE DURCH BEHINDERUNG, ALTER ODER KRANKHEIT IN DER BESORGUNG IHRER ANGELEGENHEITEN BEEINTRÄCHTIGT SIND UND DRINGEND DER HILFE DURCH
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LEISTUNGEN

GENERELL KANN ES DAZU KOMMEN, DASS MENSCHEN IHRE ANGELEGENHEITEN NICHT MEHR SELBER REGELN KÖNNEN. IN DIESEN FÄLLEN KANN VOM JEWEILS ÖRTLICH ZUSTÄNDIGEN BETREUUNGSGERICHT EINE RECHTLICHE BETREUUNG EINGERICHTET WERDEN. ALS BETREUER KANN EIN EHRENAMTLICHER, EIN BERUFSBETREUER ODER
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